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Corona Hilfs-Fonds - Ausfallsbonus

Am 16. Februar 2021 wurde die Verordnung über die Gewährung eines Ausfallsbonus veröffentlicht. Hier finden Sie die wesentlichen Aspekte dazu:

Begünstige Unternehmen – Voraussetzungen

Ein Ausfallsbonus darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40%.
  • Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
  • Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
  • Das Unternehmen darf weder seinen Sitz noch eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
  • Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.

Ausschlussgründe

Ausgenomen von der Gewährung eines Ausfallsbonus sind:

  • Unternehmen, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist
  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen, wie Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gem. Versicherungsaufsichtsgesetz, Wertpapierfirmen, Pensionskassen
  • im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
  • Non-Profit-Organisationen
  • Unternehmen, die zu Beginn des Betrachtungszeitraums mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 Prozent dieser Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen
  • Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 unternehmerisch tätig sind
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben
  • Unter gewissen Voraussetzungen, kann auch im Fall der Übernahme von (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen durch zivilrechtliche Einzelrechtsnachfolge der Ausfallbonus zustehen.

Betrachtungszeitraum und Berechnung des Ausfallsbonus

  • Der Ausfallsbonus setzt sich aus einem Bonus und optional einem Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 zusammen.
  • Voraussetzung für die Gewährung eines Bonus und eines Vorschusses FKZ 800.000 ist das Vorliegen eines Umsatzausfalls von mindestens 40% im Betrachtungszeitraum. Für die Gewährung eines Vorschusses FKZ 800.000 ist es des Weiteren notwendig, dass sich der Antragsteller verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 zu stellen.
  • Der Ausfallsbonus kann Kalendermonate zwischen November 2020 und Juni 2021 beantragt werden.
  • Die Gewährung eines Ausfallsbonus für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt.
  • Die Höhe des Bonus und des Vorschusses FKZ 800.000 entspricht jeweils 15% des Umsatzausfalls; somit insgesamt 30 % des Umsatzausfalls. Sowohl Bonus, als auch Vorschuss FKZ 800.000 sind mit jeweils EUR 30.000 pro Kalendermonat gedeckelt. Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe für den Bonus beträgt EUR 100.
  • Ein Ausfallsbonus kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen solange gewährt werden bis der beihilfenrechtliche Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.800.000 erreicht ist. Folgende Beihilfen und Förderungen sind dabei zu berücksichtigen:
    • Lockdown-Umsatzersatz für direkt betroffene Branchen,
    • Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Branchen,
    • Fixkostenzuschuss 800.000 und
    • aufrechte 100% Kreditgarantien der AWS und/oder ÖHT sowie
    • Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise geleistet wurden.
  • De-minimis-Höchstbeträge sind für Unternehmen in Schwierigkeiten zu beachten.
  • Die Berechnung der Umsätze im Vergleichszeitraum hat grundsätzlich anhand der in der Umsatzsteuervoranmeldung angegebenen Umsätze zu erfolgen. Bei einem Quartalsvoranmeldezeitraum ist der angegebene Umsatz zu dritteln. Sollte hierfür keine Pflicht bestehen, können die Vergleichsumsätze aus der Umsatzsteuerjahreserklärung, der Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung abgeleitet werden.
  • Der Umsatz im Betrachtungszeitraum ist vom Antragsteller der Finanzverwaltung bekanntzugeben. Es gelten grundsätzlich die selben Berechnungsmethoden wie bei der Berechnung der Umsätze im Vergleichszeitraum.

Beantragung

  • Der Bonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Antragstellung für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 hat im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 zu erfolgen. Der optionale Vorschuss FKZ 800.000 ist gemeinsam mit dem Bonus zu beantragen, längstens aber bis zur erstmaligen Beantragung eines FKZ 800.000.
  • Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über FinanzOnline durch den Unternehmer selbst oder durch den Parteienvertreter.

Kombination mit anderen Förderungen

  • Eine gleichzeitige Gewährung von Ausfallsbonus, Verlustersatz, Umsatzsatzersatz II und Fixkostenzuschuss 800.000 für denselben Zeitraum ist nicht möglich.
  • Es steht für November und Dezember 2020 kein Ausfallbonus zu, wenn bereits ein Umsatzersatz beantragt wurde.
  • Ein Wechsel vom Ausfallbonus für November und Dezember 2020 zum Umsatzersatz II für diesen Zeitraum ist nicht möglich.

Für weitere Auskünfte und die Beantwortung von Detailfragen steht Ihnen das PKF-Beraterteam gerne zur Verfügung!

Zum Nachlesen verlinken wir die Richtlinie sowie die FAQs.

 

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