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Maßnahmenpaket der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) für den Tourismus

Überbrückungsfinanzierungen der Hausbanken können mit Haftungen der ÖHT besichert werden .

Klein- und Mittelunternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft können über ihre Hausbank bei der Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) staatliche Garantien für Überbrückungskredite zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen, die aufgrund kurzfristiger Rückgänge der Umsatzerlöse entstanden sind, beantragen. Dabei garantiert die Republik Österreich einer finanzierenden Bank die Rückzahlung eines aufgenommenen Kredits eines österreichischen Unternehmens im Ausmaß einer bestimmten Garantiequote für den Fall, dass das Unternehmen insolvent wird bzw. in Zahlungsverzug kommt.

 

Welche Varianten sind möglich?

Handelt es sich beim Antragsteller um kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ entsprechend der EU-Bestimmungen, so sind folgende Garantien im Rahmen des Corona Hilfsfonds möglich

  1. Kredithöhe bis zu € 500.000: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 100% besichert.  Die Zinssatzobergrenze beträgt 3-Monats-Euribor + 75 Basispunkte, in den ersten beiden Jahren aber max. 0,00 % p.a.. Es sind keine Sicherheiten erforderlich und es fallen keine Kosten für die Garantie an.
  2. Kredithöhe bis zu € 1,5 Mio: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 90% besichert.  Die Zinssatzobergrenze beträgt 1% fix, die Kosten für die Garantie beträgt 0,25 – 1%. Es sind keine Sicherheiten erforderlich.
    Bei Krediten, deren Laufzeit über den 31. Dezember 2020 hinausgeht, gilt als Höchstgrenze für die Bemessungsgrundlage der Überbrückungsfinanzierung in der Regel:
    a) das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme des geförderten Unternehmens im Jahr 2019, oder
    b)  25% des Gesamtumsatzes des geförderten Unternehmens im Jahr 2019

Gefördert werden sowohl aktivierungs- als auch nicht aktivierungspflichte Kosten. Insbesondere all jene Kosten, welche zu Liquiditätsengpässen auf betrieblicher Ebene führen. Nicht berücksichtigbar sind Kosten für Tilgungen bestehender Darlehen und bauliche Investitionskosten. Die Haftungslaufzeit dieser beiden Varianten beträgt maximal 5 Jahre, Haftungstatbestand ist der Zahlungsverzug. Auf diese beiden Varianten sind umfangreiche Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechenden den Förderrichtlinien für Garantien des Corona Hilfsfonds zu beachten. Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wickelt den Corona Hilfsfonds ab und erstellt die Richtlinien. Die Eckpunkte zu den Förderrichtlinien für die COFAG Garantien des Corona Hilfsfonds finden Sie in unserem Artikel „CORONAVIRUS: Welche Richtlinien gelten für die Garantievergabe aus dem Corona-Hilfsfonds?“.

Neben den beiden oben beschriebenen Garantien des Corona Hilfsfonds besteht auch eine dritte Variante für die die Voraussetzung kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht gilt. Für diese Variante ist aber unter anderem erforderlich, dass für das Unternehmen kein Reorganisationsbedarf besteht (URG Kriterien) und kein Insolvenztatbestand vorliegt.

  1. Kredithöhe bis zu € 500.000: Diese Kredite werden mit einer Garantiequote von 80% besichert.  Der Zinssatzobergrenze beträgt maximal 2%. Es fallen keine Kosten für die Garantie an. Die Laufzeit beträgt maximal 3 Jahre. Der Haftungstatbestand ist die Insolvenz. Sowohl aktivierungs- als auch nicht aktivierungspflichte Kosten werden gefördert (insbesondere all jene Kosten, welche zu Liquiditätsengpässen auf betrieblicher Ebene führen). Nicht berücksichtigbar sind Kosten für Tilgungen bestehender Darlehen und bauliche Investitionskosten.

 

Alle Anträge können nur über die Bank des Unternehmens eingereicht werden.

Hinweis
Diese Informationen sind auf dem Stand vom 16.04.2020 und können sich kurzfristig ändern. Aktuelle Detailinformationen, weitere Voraussetzungen, die entsprechenden Garantierichtlinien und die Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie unter https://www.oeht.at.

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