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Was ändert sich bei der Kurzarbeit durch den neuen Lockdown?

Die Sozialpartner haben sich auf einige Änderungen zur Kurzarbeit auf Grund des Lockdowns geeinigt – die Veröffentlichung der genehmigten Richtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels aber noch abzuwarten. Im Folgenden finden Sie einige ausgewählte Eckpunkte dieser Änderungen, die wir mit Stand 6.12.2021 aktualisiert haben:

  • Für besonders betroffene Betriebe wurde die Sonderregelung bezüglich einer 100 % Beihilfenhöhe bis 31.3.2022 verlängert.
  • Als besonders betroffen gelten Unternehmen
    • Die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von 50 % oder mehr hatten (und im Jahr 2019 und 2020 zur Umsatzsteuer veranlagungspflichtig waren) oder
    • von einem Betretungsverbot direkt betroffen sind, welches nach dem 01.07.2021 verordnet wurde.
  • Eine rückwirkende Antragstellung ist derzeit möglich. Projekt die während der Zeit des Betretungsverbotes beginnen können bis zu vier Wochen nach Beginn der Kurzarbeit eingebracht werden.
  • Neben anderen Verwaltungsvereinfachungen entfällt eine Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch den Steuerberater
    • für Unternehmen die von einem Betretungsverbot betroffen sind. Das Unternehmen muss einer Branche angehören, die betroffen ist. Diese Branchen sind in einer eigenen Liste angeführt (siehe hier auf der Homepage des AMS).
    • für alle Unternehmen, wenn Sie Kurzarbeit nur für den Zeitraum 22.11. bis 11.12.2021 (in OÖ 15.11. bis 11.12.) beantragt wird.
  • Die Beihilfen wird für höchstens sechs Monaten gewährt und muss spätestens am 30.06.2022 enden.
  • Der Arbeitszeitausfall darf normalerweise nicht über 50 % der Normalarbeitszeit betragen, bei besonders betroffenen Unternehmen bis zu 70 %, in Sonderfällen (z.B. Betretungsverbot) bis zu 90 %. Eine Überschreitung der 90% Ausfallzeit ist im Zuge der Abrechnung nur möglich, wenn das Unternehmen von einem verordneten Betretungsverbot direkt betroffen ist, exakt 90 % Ausfallszeit beantragt hat und die Überschreitung der 90 % nur auf den Entfall der Arbeitsleistung während eines verordneten Betretungsverbotes zurückzuführen ist.
  • Innerhalb des Kurzarbeitszeitraums sind für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit mindestens eine Woche Urlaub zu konsumieren.
  • Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe
    • Gilt ausschließlich für geschlossene Saisonbetriebe in bestimmten Branchen (Liste hier). Gilt nicht für öffentliche oder Non Profit Einrichtungen.
    • Gilt für Neuanstellungen (vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, Wohnsitz in Österreich) zwischen 3.11. und 12.12.2021 (in OÖ 17.12.2021). Der Arbeitnehmer hatte kein Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber, das nach dem 25.11.2021 gelöst wurde.
    • Gebührt bis inkl. dem ersten vollentlohnten Kalendermonat (also bis 31.12.2021 oder 31.1.2022). Danach normale Beschäftigung oder notfalls Kurzarbeit.
    • Der Unternehmer bekommt 65% des laufenden Bruttoentgeltes (ohne Sonderzahlungen, Überstunden,…) plus 50 % für Lohnnebenkosten vom AMS refundiert.
    • Familienangehörige und Personen, die dem geschäftsführenden Organ des Förderungswerbers angehören (zB unternehmensrechtliche Geschäftsführer) sind nicht förderbar.
    • Die Antragstellung wird voraussichtlich ab 10.1.2022 möglich sein.
  • Zusatzzahlung für Langzeitkurzarbeitende
    • Eine zusätzliche Zahlung von netto € 500,00 sollen Arbeitnehmer bekommen, die im November 2021 in Kurzarbeit waren und seit März 2020 insgesamt 10 Monate oder länger für eine Form der Kurzarbeit angemeldet waren.
    • Gilt für Personen, die im November 2021 ein Bruttoentgelt von weniger als € 2.775,00 aufweisen.
    • Eine Antragstellung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes (BUHAG) soll voraussichtlich ab April 2022 möglich sein.
  • Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen erhalten ab Dezember eine erhöhte Vergütung (Bemessungsgrundlage für die Vergütung wird um 5% erhöht). Unternehmen dieser Branchen müssen gegenüber dem AMS erklären, dass sie die Bemessungsgrundlage erhöhen, und die entsprechend höhere Vergütung auszahlen.

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 6.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der Änderungen auf Basis von veröffentlichten Informationen des Arbeitsmarkservice und der Wirtschaftskammer wieder. Die Veröffentlichung und die Genehmigung der Richtlinie sowie die Schaffung von bestimmten rechtlichen Grundlagen sind noch ausständig. Details und aktuelle Informationen finden Sie unter www.ams.at und www.wko.at.

 

Was ändert sich bei Ausfallbonus, Verlustersatz und Fixkostenzuschuss?

Das Finanzministerium hat auf seiner Website Informationen zum Ausfallbonus III und zur Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022 in Form von „Fragen und Antworten“ veröffentlicht. Hier eine Auswahl dazu:

Ausfallbonus III:

  • Der Ausfallsbonus III wird für die Monate November 2021 bis März 2022 eingeführt.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% in den Monaten November und Dezember 2021 bzw von mindestens 40% in den Monaten Jänner bis März 2022 im Vergleich zum entsprechenden Monat aus der Vorkrisenzeit kommt je nach Branche eine Ersatzrate von 10 % bis 40 % zur Anwendung. Der Prozentsatz, der bei der Berechnung des Ausfallsbonus III mit dem Umsatzausfall zu multiplizieren ist, richtet sich nach der ÖNACE-Nr. der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse tätig war (eine Auflistung dazu finden Sie hier).
  • Verglichen werden in der Regel folgende Monate:
    • November 2021 mit November 2019
    • Dezember 2021 mit Dezember 2019
    • Jänner 2022 mit Jänner 2020
    • Februar 2022 mit Februar 2020
    • März 2022 mit März 2019
  • Der maximale Auszahlungsbetrag beträgt € 80.000,00 pro Kalendermonat. Die Kurzarbeitsbeihilfe ist dabei anzurechnen.
  • Der Ausfallsbonus III kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Antragsfrist des Ausfallbonus III für November 2021 läuft daher von 10. Dezember 2021 bis9. März 2022.

Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022:

  • Für den verlängert Verlustersatz können die Betrachtungszeiträume Jänner 2022, Februar 2022 und März 2022 gewählt werden. Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängend sein. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 beantragt, ist eine zeitliche Lücke zwischen Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 und dem Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 nicht schädlich.  Ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 ist getrennt von einem für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 erhaltenen Verlustersatz zu betrachten.
  • In den beantragten Betrachtungszeiträumen muss insgesamt ein Umsatzausfall von mindestens 40 % gegeben sein.
  • Die Auszahlung erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt werden. Es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.

Wie wurde die Antragsfrist für den Fixkostenzuschuss 800.000 und für den Verlustersatz I verlängert?

Mittels Verordnung wurde die Frist für offene Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und die Frist für Anträge auf Verlustersatz I um jeweils ein Quartal, dh bis 31. März 2022 verlängert. Diese Hilfsinstrumente decken Fixkosten und Verluste im Zeitraum vom 16. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 ab. Dieser Beantragungszeitraum gilt nach wie vor.

 

Verlängerung Härtefallfonds (Phase 4)

Der Härtefallfonds, der grundsätzlich dann zusteht, wenn ein Einkommensrückgang von mindestens 40% vorliegt oder laufende Kosten nicht länger gedeckt werden können, soll ebenfalls für die Zeit November 2021 bis März 2022 verlängert werden. Die Ersatzrate beträgt 80% zzgl € 100 des Nettoeinkommens­entgangs, wobei der maximale Rahmen bei € 2.000 liegt. Anspruchsberechtigte erhalten für die Lockdown-Monate November und Dezember 2021 mindestens € 1.100, Anfang 2022 dann mindestens € 600. Das Umsatzminus muss im November und Dezember 30%, Anfang 2022 dann 40% im Vergleich zur Vorkrisenzeit betragen.

 

Hinweis: Dieser Artikel ist auf dem Stand 7.12.2021 und gibt nur einige Eckpunkte der geplanten Änderungen der Fördermaßnahmen wieder. Die Veröffentlich der detaillierten Regelungen bleibt abzuwarten.

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