Entschädigungsanspruch nach dem Epidemiegesetz
Aufgrund der gesetzlichen bzw. behördlichen Regelungen ist zurzeit unklar, ob Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz überhaupt von den Behörden zugestanden werden. Dies hängt von einer möglichen Verfassungswidrigkeit ab. Zur Wahrung bzw. Erlangung der Parteienstellung ist es allerdings erforderlich, den Antrag trotzdem fristgerecht zu stellen.
Entschädigungen können für Fälle der Betriebsschließung und Verkehrsbeschränkung beantragt werden. Als Anspruch kann der entgangene Gewinn geltend gemacht werden. Diese Ansprüche sind binnen 6 Wochen ab Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat geltend zu machen. Für Wien wäre ein Antrag an die E-Mail-Adresse servicestelle@ zu richten. Da keine offiziellen Formulare vorgesehen sind, empfehlen wir die Unterstützung durch einen rechtlichen Vertreter. ma40.wien.gv.at
Im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz ist auch zu bedenken, dass Zahlungen aus diesem Titel auf den Fixkostenzuschuss anzurechnen sind und somit zu einer Kürzung des Fixkostenzuschusses führen.
Ob ein Antrag sinnvoll ist wird einerseits von der Höhe des entgangenen Gewinnes und andererseits von der Einschätzung der Erfolgsaussichten auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit abhängen.