Update Corona Virus (COVID-19)
Sonderförderung aus dem Notlagenfonds
Zur Bewältigung laufender Ausgaben und Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit bietet die Wirtschaftskammer einen Zuschuss für KMUs. Anspruchsberechtigt sind:
- Mitglieder der Wirtschaftskammer Wien (am 1. März 2020 2-jährige Mitgliedschaft), die
- mindestens zwei Jahre über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügen und
- maximal zehn Dienstnehmer (Vollzeitäquivalente) angestellt haben.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Geschäftstätigkeit aufgrund der Corona-Krise beeinträchtigt wird und dadurch eine wirtschaftliche Notlage besteht. Dies ist der Fall, wenn
- ein Umsatzrückgang von mindestens 50% vorliegt oder
- ein massiver monatlicher Umsatzrückgang von mindestens 75% vorliegt
Der Umsatzrückgang muss zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Juli 2020 vorliegen (mindestens für einen Monat). Sollte ein Umsatzrückgang von 50% bis 74% vorliegen, wird ein nicht rückzahlbarer Mietzuschuss in folgendem Umfang gewährt:
Unternehmensstandort | Monatlich maximale Fördersumme | Maximale Fördersumme gesamt |
---|---|---|
im Wohnungsverband | EUR 100,00 | EUR 500,00 |
in einem Mietobjekt | EUR 600,00 | EUR 3.000,00 |
Bei Umsatzrückgängen ab 75% wird ein nicht rückzahlbarer Ausfallersatz in Höhe von maximal EUR 1.000/Monat geleistet. Die Förderung wird für maximal fünf Monate zugesprochen und kann unter Angabe der finanziellen Lage und Nachweis des Umsatzrückgangs beantragt werden.
Es gilt das „first come first served“ Prinzip! Anträge können von 1. April 2020 eingebracht werden – gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung!
Finden Sie im folgenden Link die Informationen der WKO:
https://www.wko.at/service/w/corona-hilfe-wiener-kleinbetriebe.html
Sozialversicherungsbeiträge – Herabsetzung/Stundung/Ratenansuchen
Die laufenden Vorauszahlungen basieren bei der Sozialversicherung auf dem drittvergangenen Jahr, also in der Regel dem Jahr 2017. Hier gilt Ähnliches, wie bei den Einkommensteuer-/Körperschaftssteuervorauszahlungen: die laufenden Sozialversicherungsbeiträge können durch Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage gesenkt werden, wenn die laufenden Einkünfte niedriger sind als im Jahr 2017. Eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage ist generell maximal bis auf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage möglich. Entspricht Ihre vorläufige Beitragsgrundlage bereits der Mindestbeitragsgrundlage, ist eine Herabsetzung daher im Regelfall nicht mehr möglich.
Sollte die Höhe der laufenden Sozialversicherungsbeiträge angemessen sein, aber aufgrund von Liquiditätsengpässen die auf die aktuelle Situation zurückzuführen sind, eine fristgerechte Entrichtung nicht möglich sein, können die Beiträge bis gestundet werden. Alternativ besteht die Möglichkeit eine Ratenzahlung zu beantragen. Das Zahlungsziel richtet sich in solchen Fällen primär nach dem Wunsch/Antrag des Versicherten und der Dauer der Krise. Schließlich werden etwaige Säumniszuschläge aufgrund Meldeverspätungen, die durch die aktuelle Situation bedingt sind, nachgesehen.
Die Beantragung ist formlos mit Online-Formular möglich: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857964&portal=svsportal
Selbstverständlich erledigen wir das auch sehr gerne für Sie!
Mahnungen von offenen Beitragsforderungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt. Darüber hinaus wird ab sofort seitens der SVS von Anträgen auf Einleitung von Exekutionsverfahren sowie Insolvenzverfahren Abstand genommen.
Stand 27.3.2020