ESt-Neuerungen 2020
Mit 1.1.2020 tritt das Steuerreformgesetz 2020 in Kraft, die ua. einige ertragsteuerliche Neuerungen mit sich bringen. Worauf sich Unternehmer freuen können, aber auch gewappnet sein müssen in aller Kürze zusammengefasst:
Ab der Veranlagung 2020 soll in Ergänzung zu den bestehenden Pauschalierungsregelungen im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine Pauschalierung für (Klein-) Unternehmer geschaffen werden, die einen jährlichen Umsatz von EUR 35.000 nicht überschreiten. Durch die Anpassung an die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze (siehe auch hier) wird gewährleistet, dass weder eine Umsatzsteuer- noch eine vollumfängliche Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Die Pauschalierung steht Steuerpflichtigen offen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte erzielen (davon ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder oder Stiftungsvorstände). Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung ist weder ein Wareneingangsbuch noch eine Anlagenkartei zu führen. Der Ausgabenpauschalbetrag wird von den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) bemessen und beträgt 45%. Für Dienstleistungsbetriebe reduziert sich der Prozentsatz auf 20%, da diese im Verhältnis zum Umsatz typischerweise weniger Kostenbelastung aufweisen. Der Pauschalsatz reduziert sich um 15%, wenn die zu leistenden Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nicht vollständig geleistet wurden oder gar keine derartigen Beiträge geleistet wurden. Neben dieser Betriebsausgabenpauschale sind grundsätzlich nur Sozialversicherungsbeiträge abzugsfähig. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.
Mit 1.1.2020 wird die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von EUR 400 auf EUR 800 angehoben. Durch die Erhöhung werden Investitionsanreize geschaffen, weil Wirtschaftsgüter und Arbeitsmittel bis zu EUR 800 sofort absetzbar sind.
Bei Arbeitnehmern kommt es zu einer Erhöhung der Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie des Verkehrsabsetzbetrages. Für Arbeitnehmer erhöht sich der maximal rückerstattbare Sozialversicherungsbeitrag um bis zu EUR 300. Pensionisten werden ebenfalls durch eine Erhöhung der Absetzbeträge und der Rückerstattung von SV-Beiträgen entlastet. Diese erhalten im Rahmen der Rückerstattung - statt wie bisher EUR 110 - maximal EUR 300. Die Neuregelung tritt zwar 2020 in Kraft, fließen wird das Geld aber erst im Nachhinein - erstmals also 2021.Durch die Einführung des neuen WLTP (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure)-Messverfahrens kommt es zu einer Erhöhung der ermittelten CO2-Emissionswerte und somit gegebenenfalls zu einer Erhöhung des Sachbezuges. Damit es insgesamt zu keiner steuerlichen Mehrbelastung für die Arbeitnehmer kommt, wurden die Grenzwerte des CO2-Ausstoßes für die Einordnung des Sachbezuges angepasst. Zusätzlich wird eine Befreiung vom Sachbezug für vom Arbeitgeber zuf Verfügung gestellte Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer eingeführt. Dazu zählen beispielsweise Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Fahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb.
Die Pflichtveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige soll künftig an jene für unbeschränkt Steuerpflichtige angeglichen werden. Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht werden derzeit lohnsteuerpflichtige Einkünfte nur auf Antrag veranlagt, wobei – zusätzlich – ein gesondertes Antragsrecht für lohnsteuerpflichtige Einkünfte besteht, die einem Lohnsteuerabzug von 20% unterliegen. Nunmehr soll es zu einer Pflichtveranlagung in Fällen kommen, in denen daneben noch andere veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen wurden, deren Gesamtbetrag EUR 730 übersteigt.
Im Falle von starken Bezugsschwankungen (z.B. durch unterjährige Auszahlung von (gewinnabhängigen) Prämien, Gehaltsreduktionen oder der Verlagerung von Sonderzahlungen in Monate, in denen mehrere laufende Bezüge anfallen (z.B. Verlagerung der Weihnachtsremuneration in das erste Halbjahr)), führte die Hochrechnung des Jahressechstels dazu, dass weit mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstiger Bezug mit den festen Steuersätzen besteuert wurden. Das StRefG 2020 sieht vor, dass ausgenommen in Fällen von Elternkarenz der Arbeitgeber in einem Kalenderjahr nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen besteuern darf. Wurde im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen versteuert, hat der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr die übersteigenden Beträge aufzurollen und den Überhang nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung!