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KöSt-Änderungen 2020

Mit 1.1.2020 tritt das Steuerreformgesetz 2020 in Kraft, die ua. einige körperschaftsteuerliche Neuerungen mit sich bringen. Worauf sich Unternehmer freuen können, aber auch gewappnet sein müssen in aller Kürze zusammengefasst:

Das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren kommt vor dem Hintergrund der Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung nicht zur Anwendung, wenn eine ausreichende Besteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung sichergestellt ist. Die Ausnahme vom Abzugsverbot ist erstmalig bei der Veranlagung 2019 anzuwenden.

Da die Europäische Kommission die Steuerbegünstigungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften nicht untersagt hat, wird gesetzlich festgelegt, dass sämtliche steuerlichen Regelungen betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften mit 1.10.2019 in Kraft treten.

Durch Umsetzung der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) werden im Körperschaftsteuergesetz umfangreiche Regelungen bezüglich hybrider Gestaltungen geschaffen. Entsprechend der Vorgaben der ATAD wird die Sonderbestimmung des § 14 KStG mit 1.1.2020 in Kraft treten. Die Neutralisierung steuerlicher Effekte durch hybride Gestaltungen soll dabei ua. durch Regelungen zur Verhinderung der doppelten Verwertung von Aufwendungen oder Abzug von Aufwendungen ohne korrespondiere Ertragserfassung erfolgen. Dabei ist wichtig zu beachten, dass bestehende Regelungen, die bei hybriden Finanzierungsinstrumenten ein Abzugsverbot der Aufwendungen oder eine steuerpflichtige Erfassung von Beteiligungserträgen vorsehen, weiterhin anzuwenden sind.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung!

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