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21.09.2026

Wird ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, so haftet das den Auftrag erteilende Unternehmen im Rahmen der Auftraggeberhaftung für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängige Abgaben seines Auftragnehmers.

Wird ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, so haftet das den Auftrag erteilende Unternehmen im Rahmen der Auftraggeberhaftung für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängige Abgaben seines Auftragnehmers. Die Bestimmung bezieht sich dabei auf die Haftung im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen im Sinne des Umsatzgesetzes, worunter insbesondere die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung, Reinigung oder Beseitigung von Bauwerken zu verstehen ist. Die Haftung entsteht grundsätzlich mit der Zahlung des Werklohns und kann schlagend werden, wenn die offenen Beitrags- und Abgabenschulden beim Auftragnehmer nicht mehr eingebracht werden können.

Haftungssätze und Einbehalte

Bei klassischen Bauleistungen gelten nachfolgende Haftungssätze und Einbehalte:

  • 20 % des Werklohns für Sozialversicherungsbeiträge
  • 5 % des Werklohns für lohnabhängige Abgaben

Im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung gelten seit 1.1.2026 nachfolgende erhöhte Sätze:

  • 32 % des Werklohns für Sozialversicherungsbeiträge (vormals 20 %)
  • 8 % des Werklohns für lohnabhängige Abgaben (vormals 5 %)

Vermeidung und laufende Überprüfung der HFU-Liste

Um eine Haftungsinanspruchnahme vollständig auszuschließen, bestehen für die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber nachfolgende Möglichkeiten:

  • die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer ist zum Zeitpunkt der Zahlung in der HFU-Liste eingetragen oder
  • der Auftraggeber nimmt einen 25%igen bzw. bei der Arbeitskräfteüberlassung 40%igen Einbehalt vor und überweist diesen an das Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse (DLZ-AGH).

Speziell in Bezug auf ausländische Auftragnehmer im Baubereich ist zu beachten, dass diese in der Regel nicht in der HFU-Liste eingetragen sind, sodass hier nur durch einen Einbehalt eine Haftungsinanspruchnahme vollständig ausgeschlossen werden kann.

 

 

 

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