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19.10.2026

Durch das Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 kommt es auch hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Homeoffice ab dem 1.1.2027 zu wesentlichen Änderungen. Diese betreffen insbesondere nachfolgende Bereiche:

Durch das Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 kommt es auch hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Homeoffice ab dem 1.1.2027 zu wesentlichen Änderungen. Diese betreffen insbesondere nachfolgende Bereiche:

Wegfall der Telearbeitspauschale

Die Telearbeitspauschale, die es einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber ermöglicht, für Telearbeitstage bis zu € 3,00 pro Tag (maximal € 300,00 pro Jahr) abgabenfrei an eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer auszuzahlen, entfällt ab dem 1.1.2027. Damit kann die Telearbeitspauschale künftig weder steuerfrei über die Lohnverrechnung ausbezahlt noch als Werbungskosten im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden. Gleichzeitig entfallen auch die entsprechenden Befreiungen im Bereich der Sozialversicherung und der Lohnnebenkosten. Auch für Selbstständige entfällt ab dem 1.1.2027 die Möglichkeit der Berücksichtigung der kleinen und der großen Arbeitsplatzpauschale.

Entfall der Aufzeichnungspflicht für Telearbeitstage

Bis Ende des Jahres 2026 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Anzahl der Telearbeitstage am Lohnkonto und auf dem steuerlichen Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen. Ebenso ist die steuerfrei ausbezahlte Telearbeitspauschale am Lohnkonto zu erfassen. Infolge des Wegfalls der abgabenfreien Telearbeitspauschale entfällt ab 2027 auch die Verpflichtung zur Erfassung der Telearbeitstage am Lohnkonto sowie auf dem Jahreslohnzettel

Was bleibt

Aufwendungen für privat angeschafftes, ergonomisch geeignetes Mobiliar (wie Schreibtische oder Drehstühle) können weiterhin bis zu € 300,00 pro Kalenderjahr als Werbungskosten im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden. Auch das klassische Arbeitszimmer im Wohnungsverband bleibt unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin steuerlich abzugsfähig.

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