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Umsatzersatz für indirekt erheblich betroffene Branchen (Umsatzersatz II)

Am 16. Februar 2021 wurde die Verordnung zum Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen veröffentlicht. Nachstehend fassen wir die wichtigsten Aspekte zusammen:

Begünstige Unternehmen – Voraussetzungen

Ein Ausfallbonus darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
  • Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Unternehmen ist indirekt erheblich von den Lockdown-Maßnahmen im November und/oder Dezember 2020 betroffen. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen der Fall:
    • Der Antragsteller erzielt unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mindestens 50% der Umsätze im November und/oder Dezember 2019 mit Unternehmern, die im November oder Dezember 2020 von den behördlichen Einschränkungen betroffen wären UND
    • Die Umsätze sind einer der im Anhang 2 angeführten Branchen zuzuordnen (begünstigte Umsätze) UND
    • Der Antragsteller ist während eines Zeitraums im November 2020 oder im Dezember 2020 in einer der in Anhang 2 angeführten Branchen tätig, um unmittelbar oder im Auftrag mit direkt betroffenen Unternehmen Umsätze (begünstigte Umsätze) zu erzielen.
  • das antragstellende Unternehmen muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung steuerlich wohlverhalten haben
  • das antragstellende Unternehmen erleidet im November 2020 oder im Dezember 2020 einen Umsatzausfall von mehr als 40%. Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Differenz der Umsätze im November 2019 und im November 2020 beziehungsweise der Differenz der Umsätze im Dezember 2019 und Dezember 2020.

Ausschlussgründe

Ausgenommen von der Gewährung eines Umsatzersatzes II sind:

  • Antragsteller, bei denen im Betrachtungszeitraum oder zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist
  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen, wie Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gem. Versicherungsaufsichtsgesetz, Wertpapierfirmen, Pensionskassen
  • Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 unternehmerisch tätig sind
  • Antragsteller, die ab 16. Februar 2021 für die Dauer der Tage des individuellen Betrachtungszeitraumes Dienstgeber-Kündigungen aussprechen
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. Dezember 2020 noch keine Umsätze erzielt haben

Betrachtungszeitraum und Berechnung des Umsatzersatzes II

  • Die Betrachtungszeiträume richten sich nach der indirekten erheblichen Betroffenheit des Antragstellers und können einen oder mehrere Betrachtungszeiträume zwischen 1.11.2020 und 31.12.2020 gewählt werden:
    • 1.11.2020 – 16.11.2020 (16 Tage)
    • 17.11.2020 – 6.12.2020 (20 Tage)
    • 7.12.2020 – 16.12.2020 (10 Tage)
    • 17.12.202 – 25.12.2020 (9 Tage) sowie ausschließlich für Umsätze mit Seil- und Zahnradbahnen 17.12.2020 – 23.12.2020 (7 Tage)
    • 26.12.2020 – 31.12.2020 (6 Tage)
  • Der Umsatzersatz II bemisst sich anhand des Vergleichsumsatzes je Betrachtungszeitraum.
    • Für Betrachtungszeiträume vor 7.12.2020 ist der Vergleichszeitraum November 2019 heranzuziehen.
    • Für Betrachtungszeiträume ab 7.12.2020 ist der Vergleichszeitraum Dezember 2019 heranzuziehen.
    • Für nach dem 31.12.2018 neu gegründete Unternehmen, die vor 1.12.2019 noch keine Umsätze erzielt haben, ist der Zeitraum ab Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis 31.10.2020 heranzuziehen.
  • Der Vergleichsumsatz ist grundsätzlich aus der Umsatzsteuererklärung abzuleiten. Alternativ können die nach ertragsteuerlichen Vorschriften zu ermittelnden Umsätze herangezogen werden.
  • Der Vergleichsumsatz darf nur Umsätze aus operativen Tätigkeiten berücksichtigen. Hilfsgeschäfte sowie Grundstücksverkäufe sind auszuscheiden.
  • Ist der Antragsteller nur zum Teil in indirekt betroffenen Branchen tätig, hat eine Umsatzaufteilung nach Erfahrungs- und Schätzwerten zu erfolgen.
  • Je nach Betrachtungszeitraum, hat eine anteilige/tageweise Ermittlung des Vergleichsumsatzes zu erfolgen.
  • Die Ersatzrate richtet sich nach dem branchenspezifischen Rohertrag und ist im Anhang 2 zur Verordnung ersichtlich. Insgesamt wurden 4 Kategorien definiert, wobei die Ersatzraten für November zwischen 20% und 80% und jene für Dezember zwischen 12,5% und 50% liegen.

Beantragung

  • Der Antrag kann ab 16. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 über FinanzOnline gestellt werden.
  • Die Einreichung des Antrags muss grundsätzlich durch einen bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Der Antragsteller kann den Antrag ohne Parteienvertreter einbringen, wenn:
    • Eigene FinanzOnline Zugangsdaten vorliegen und
    • der voraussichtliche Umsatzersatz EUR 5.000 nicht übersteigt und
    • ausschließlich unmittelbar erzielte begünstigte Umsätze und keine im Auftrag eines Dritten erzielten durchgeleiteten Umsätze geltend gemacht werden

Kombination mit anderen Förderungen/Deckelung

  • Die Summe aus Umsatzersatz II und anteilig auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen, dürfen nicht den anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Vergleichsumsatz übersteigen.
  • Die Höhe des Umsatzersatzes II darf nicht die Höhe des anteilig auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Umsatzausfalls übersteigen.
  • Zudem gibt es eine absolute Deckelung mit EUR 800.000. In diesem Maximalbetrag sind bereits erhaltene Corona-Beihilfen (zB aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% [nicht jedoch 90% oder 80%] für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise von aws/ÖHT, Fixkostenzuschuss 800.000 [nicht jedoch Fixkostenzuschuss Phase I], COVID-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds) zu berücksichtigten. Die Mindesthöhe beträgt EUR 1.500 bzw bei Vorliegen von 100% begünstigten Umsätze und einem Umsatzausfall von mindestens 80% beträgt die Mindesthöhe EUR 2.300.
  • Der Umsatzersatz II kann nur für Zeiträume gewährt werden, in denen weder ein Verlustersatz, noch ein Fixkostenzuschuss 800.000 in Anspruch genommen wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine bereits gewährte Förderung zurückzubezahlen und dann den Umsatzersatz II zu beantragen.
  • Ein Umsatzersatz II kann nur gewährt werden, wenn für die Monate November und/oder Dezember kein Ausfallsbonus in Anspruch genommen wird.

Für weitere Auskünfte und die Beantwortung von Detailfragen steht Ihnen das PKF-Beraterteam gerne zur Verfügung!

Zum Nachlesen verlinken wir die Richtlinie sowie die FAQs.

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