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Update zum Energiekostenzuschuss

Die Bundesregierung hat am 28. September 2022 weitere Eckpunkte zum Energiekostenzuschuss veröffentlicht. Darüber hinaus hat der Nationalrat am 12.10.2022 Änderungen des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes beschlossen, wodurch das zur Verfügung stehende Budget auf nunmehr € 1,3 Mrd angehoben wurde. Weitere Änderungen umfassen die Abwicklung der Förderungen sowie Vereinfachungen für kleine Unternehmen. Wiewohl die exakte Ausgestaltung der Förderung nach wie vor Fragen offenlässt, da die hierfür vorgesehene Richtlinie noch nicht veröffentlicht wurde, wollen wir Sie im Nachfolgenden über die aktuellen Entwicklungen informieren und Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte des Zuschusses geben. Vorweg möchten wir darauf hinweisen, dass die Förderung von der EU-Kommission genehmigt werden muss und diese Genehmigung bislang noch aussteht und dass es sich beim Energiekostenzuschuss um ein Berechnungs- und kein Pauschalfördermodell handelt.

Welche Vorbereitungsmaßnahmen können schon jetzt getroffen werden?

Wenn Sie sich auf den Antrag vorbereiten wollen, empfehlen wir bereits jetzt folgende Maßnahmen:

  • Registrierung bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws), falls Sie nicht ohne­hin schon aufgrund der Beantragung der Investitionsprämie registriert sind.
  • Erhebung des Stromverbrauches und der Kosten für die Zeiträume 1. Februar 2021 bis 30. September 2021 und 1. Februar 2022 bis 30. September 2022.
  • Erster Anspruchscheck: Der Mindestförderbetrag wird nur erreicht, wenn die berechneten Energie-Mehrkosten gegenüber dem Vorjahr zumindest € 6.700 betragen.

Achtung: Wichtige Voranmeldung für den Energiekostenzuschuss ab Montag, 7. November 2022

Für die Voranmeldung sind folgende Daten erforderlich:

  • Information zum Förderungswerber (Firmenname, Rechtsform, gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl bei unternehmerisch tätigen Vereinen)
  • Angabe, ob der Umsatz des letztverfügbaren Jahresabschlusses € 700.000,00 überschritten hat, wenn ja, dann Angabe, ob es sich um ein energieintensives Unternehmen handelt (mit Erklärung dazu)
  • Kontaktdaten der vertretungsbefugten Person im antragstellenden Unternehmen, die für den Antragsprozess maßgebliche E-Mail-Adresse (hier können auch zwei Kontaktpersonen bekanntgegeben werden)

Der Antragsteller erhält eine Absendebestätigung und Informationen über den Zeitraum für die formale Antragseinreichung im aws Fördermanager.

Die Förderrichtlinie war bei Onlinestellung dieses Artikels noch nicht veröffentlicht. Weitere und detailliertere Informationen zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen finden Sie auf der Homepage der aws (https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/).

Förderfähige Unternehmen

Mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschuss gefördert werden grundsätzlich energieintensive Unternehmen. Darunter fallen alle gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen und unternehm­erische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen, deren jährliche Energie- und Strom­beschaff­ungs­kosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen. Für die Berechnung des 3%-Energie­intensitätskriterium kann entweder der Jahresabschlusses 2021 oder der Förderzeitraum Februar bis September 2022 herangezogen werden, wobei in letzterem Fall ein Zwischenabschluss zum 30. September 2022 zu erstellen ist.

Der Produktionswert errechnet sich vereinfachend aus den Umsatzerlösen, den Bestands­verände­rungen der fertigen und unfertigen Erzeugnisse sowie Waren abzüglich des Einkaufes von Waren und Dienst­leistungen zum Wiederverkauf. Der Produktionswert entspricht daher bei Handelsunter­nehmen dem Rohertrag bzw. bei produzierenden Unternehmen der Betriebsleistung.

Bitte beachten Sie, dass das 3%-Energieintensitätskriterium bei Unternehmen mit einem Jahres­umsatz von bis zu € 700.000 entfällt. Unternehmen mit weniger Umsatz können ungeachtet des Ausmaßes ihrer Energiekosten einen Zuschuss beantragen, sofern kein Ausschlusskriterium vorliegt.

Nicht förderfähig sind energieproduzierende oder mineralölverbrauchende Unternehmen, Unter­nehmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion und staatliche Einheiten. Weiters sind Unternehmen, die erst nach dem 1.1.2022 gegründet wurden, nicht förderfähig, da keine Vergleichs­zahlen des Vorjahres vorliegen. Für im Jahr 2021 neu gegründete Unternehmen ist die Förderfähigkeit unter gewissen Voraussetzungen gegeben, welche im Detail noch nicht bekannt sind.

Die Förderung soll mit Auflagen zur Umsetzung von Energiesparmaßnahmen verbunden sein. Insbesondere müssen Unternehmen bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen bei der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich setzen.

Antragstellung und Registrierung

Laut aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) ist eine verpflichtende Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen über den Fördermanager auf der aws-Homepage ab Montag, 7.11.2022 bis 28.11.2022 möglich.

Laut aws wird auf Basis der Reihenfolge der eingelangten Voranmeldungen ein Zeitraum zugewiesen, in dem ein Antrag im Zeitraum vom 29.11.2022 bis 15.2.2023 gestellt werden kann. Die Reihenfolge des Einlangens der Anträge ist für die Vergabe der einer Budgetobergrenze unterliegenden Zuschussmittel maßgeblich (first come – first serve). Eine Voranmeldung sobald wie möglich ist daher dringend zu empfehlen!

Um eine zielgerichtete Förderung sicherzustellen und Überförderungen zu vermeiden, ist für die Antragstellung die Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erforderlich, welche sowohl die Einordnung als energieintensives Unternehmen als auch die Höhe der Energie-Mehrkosten umfasst. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als € 700.000 entfällt die Bestätigung der 3%-igen Energieintensität, nicht aber jene der Energie-Mehrkosten.

Inhalt der Förderung

Ganz allgemein sieht das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz eine Förderung von Mehrkosten für Energie aufgrund des Verbrauchs im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 mit bestimmten Obergrenzen vor. Darüber hinaus werden auch Kosten für die Antragstellung bis zu einer bestimmten Zuschusshöhe teilweise ersetzt. Die Gewährung der Förderung hat im Einklang mit dem befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen der EU-Kommission zu erfolgen. Gemäß befristetem Beihilferahmen darf die Förderung mit Beihilfen, welche unter den befristeten COVID-19-Rahmen fallen, kumuliert werden, sofern die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.

Die vier Förderstufen

Die Förderung soll in vier Förderstufen unterteilt werden, wobei vom Unternehmer auszuwählen ist, für welche Förderstufe der Antrag gestellt wird. Der Antrag ist somit nur für eine Stufe möglich. In Abhängigkeit der Förderstufe sollen unterschied­liche Fördersätze zur Anwendung gelangen. Die bereits bekannten Details zu den einzelnen Förder­stufen orientieren sich an den Vorgaben und Möglichkeiten, welche seitens der EU im be­fristeten Krisenrahmen für Direktzuschüsse vorgesehen sind:

Basisstufe 1:

Im Rahmen der ersten Stufe werden auch Mehrkosten für Treibstoffe ersetzt. Gefördert werden 30% der Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 für den Verbrauch von Strom, Erdgas und Treibstoffen (nach derzeitigem Stand nur für ortsfeste Motoren). Pro Unternehmen beträgt der Zuschuss mindestens € 2.000 und maximal € 400.000. Deutlich geringere Fördergrenzen kommen für Unternehmen der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie von Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors zum Tragen.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass 30% der Mehrkosten ersetzt werden und die Mindestförderung € 2.000 betragen muss. Damit die Förderuntergrenze von € 2.000 erreicht wird, müssen die Mehrkosten gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres mindestens € 6.700 betragen.

Berechnungsstufe 2:

Ab dieser Stufe sind nur mehr Kosten für Strom und Gas förderbar. Voraussetzung ist, dass sich die Preise zu den Vorjahrespreisen mindestens verdoppelt haben. Es werden bis zu 70% des Vorjahres­ver­brauches mit maximal 30% gefördert. In dieser Förderstufe beträgt die maximale Förderhöhe € 2 Mio.

Berechnungsstufe 3:

Eine Antragstellung im Rahmen dieser Stufe ist nur möglich, wenn dem Empfänger Betriebsverluste im beihilferelevanten Zeitraum entstehen, wobei sich der Anstieg der Strom- und Gaskosten auf mindestens 50% des Betriebsverlustes im selben Zeitraum belaufen muss. Die maximale Förderhöhe beträgt gemäß befristetem Krisenrahmen der EU höchstens 50% der beihilfefähigen Kosten und höchstens 80% der Betriebsverluste. Darüber hinaus ist der maximale Zuschuss mit € 25 Mio pro Unternehmen gedeckelt.

Berechnungsstufe 4:

In der letzten Berechnungsstufe werden nur Unternehmen, die in ausgewählten Branchen tätig sind (zB Stahl, Zement, Glas), gefördert. Hier sind maximale Förderungen bis zu € 50 Mio pro Unternehmen möglich. Aufgrund der Vorgaben der EU wird die Förderung in dieser Stufe maximal 70% der förderfähigen Kosten und höchstens 80% der Betriebsverluste des Unternehmens betragen.

Bitte beachten Sie, dass die maximalen Förderbeträge pro Unternehmen zustehen und nicht etwa pro Filiale. Weiters umfassen die Maximalbeträge die gesamte Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG bzw. sämtliche Konzernunternehmen.

Pauschalmodell für Kleinst- und Kleinbetriebe

Zusätzlich soll es noch ein Pauschalfördermodell für Kleinst- und Kleinbetriebe geben. Dafür sollen nach derzeitigem Stand die Hälfte der Energiekosten des Jahres 2022 (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021) herangezogen und 30% pauschaliert nach Stufen gefördert werden. Die Zuschusshöhe der Pauschalierung beträgt mindestens € 300 (entspricht € 2.000 Energiekosten) und höchstens € 1.800 (entspricht € 12.000 Energiekosten).

Für nähere Auskünfte, offene Fragen und sonstige Unterstützungsleistungen steht Ihnen Ihr Team von PKF Österreicher & Partner sehr gerne zur Verfügung!

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